(1) Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer bis zum 20. Tag des Monats zu entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
(2) Die Steuer, die nach § 7 Abs. 2 entstanden ist, ist sofort zu entrichten.
... berechtigte Empfänger. Für die entstandene Steuer finden § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 Anwendung. (6) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen ...