(1) Bier darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
- 1.
- von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder
- 2.
- aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
- 3.
- durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand mit ab. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Bieres die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt ist, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert wird. §
15 gilt sinngemäß.
(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Bier unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 6), kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem Ermessen des Hauptzollamtes keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Das Bier ist unverzüglich
- 1.
- vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
- 2.
- vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(5) Die Steuer entsteht mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des berechtigten Empfängers, es sei denn es ist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die entstandene Steuer finden §
8 Abs. 1 sowie §
9 Abs. 1 Anwendung.
(6) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
§ 25 BierStG 1993 Durchführung ... definieren, 2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulassung ... III, a) das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren nach § 12 zu regeln und dabei für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des ... Mitgliedstaaten vorzusehen, b) sonstige Bestimmungen zu § 12 Abs. 1 bis 6, insbesondere zum Verfahren der Zulassung und der Steuererklärung, zu erlassen ... 6. die Art sowie das Verfahren für die in den §§ 5, 11, 12 , 16 und 18 geforderten Sicherheiten näher zu bestimmen, 7. das ...
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262