(1) Wird Bier während der Beförderung nach den §§
11,
12 oder
14 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Bier gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des §
11 Abs. 2, des §
12 Abs. 4 oder des §
14 Abs. 3 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Bier bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Bier entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist Bier im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einen anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Bier
- 1.
- am Bestimmungsort angelangt oder
- 2.
- untergegangen oder
- 3.
- aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3
- 1.
- der Versender,
- 2.
- daneben
- a)
- der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor der Entstehung der Steuer Besitz an dem Bier erlangt hat,
- b)
- der Beförderer oder Eigentümer des Bieres, sofern er für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Absatzes 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat. Der Steuerschuldner hat über Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen.
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262