Ordnungswidrig im Sinne des §
381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in das Zollverfahren überführt,
- 2.
- entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 3 Bier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt oder ausführt oder
- 3.
- entgegen § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.