Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 24 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in das Zollverfahren überführt,

2.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 3 Bier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt oder ausführt oder

3.
entgegen § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.



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