Auf Grund des §
25 des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des §
25 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Der Ausbildungsberuf Gerber/Gerberin wird staatlich anerkannt.
Die nachstehenden Vorschriften gelten auch für den Ausbildungsberuf Gerber/Gerberin nach der
Handwerksordnung.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
- 2.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;
- 3.
- Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge, Einrichten der Arbeitsgeräte und Maschinen;
- 4.
- Vorbereiten der Rohware;
- 5.
- Arbeiten in der Wasserwerkstatt, Herstellen der Blößen;
- 6.
- Gerben;
- 7.
- Färben;
- 8.
- Zurichten;
- 9.
- Durchführen von Qualitätskontrollen;
- 10.
- Sortieren und Einlagern fertiger Leder sowie Herrichten zum Versand.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach §
4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu §
5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter Nummer 5 Buchstabe c bis k sowie Nummer 8 Buchstabe d bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu §
5 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Crouponieren von Rohhäuten oder Blößen;
- 2.
- Ausstoßen, Nageln und Spannen von Leder;
- 3.
- Anfeuchten von Leder;
- 4.
- Krispeln oder Bügeln von Leder.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Häute- und Fellschäden;
- 2.
- Aufteilung der Flächen von Häuten und Fellen;
- 3.
- Sortierung, Konservierung und Lagerung von Häuten und Fellen;
- 4.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
- 5.
- Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage zu §
5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Beurteilen der Beschaffenheit von Rohware und Feststellen von Fehlern;
- 2.
- Crouponieren und Entfleischen von Rohwaren oder Blößen;
- 3.
- Ansetzen von Pickel oder Gerbflotten;
- 4.
- Abwelken und Falzen von Leder;
- 5.
- Ausrecken und Spannen oder Ausstoßen von Leder zur Trocknung;
- 6.
- Stollen oder Schleifen von Leder;
- 7.
- Spritzen oder Plüschen von Leder;
- 8.
- Walzen oder Bügeln von Leder;
- 9.
- Messen von Leder;
- 10.
- Beurteilen von Eigenschaften verschiedener Leder und Feststellen von Fehlern.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Aufbau und Eigenschaften von Häuten und Fellen,
- b)
- Verfahren zur Konservierung von Rohwaren,
- c)
- Aufgaben der Wasserwerkstatt,
- d)
- Gerbverfahren,
- e)
- Nachgerben, Färben und Fetten,
- f)
- Verfahren zur Trocknung von Leder,
- g)
- Zurichten,
- h)
- Arten von Leder und Möglichkeiten ihrer Verwendung,
- i)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Flächen- und Raumberechnungen sowie Berechnungen des Materialbedarfs und der Materialkosten;
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Berufsbildungsgesetzes und § 128 der
Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.