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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 08.10.1998 BGBl. I S. 3148, 1999 I S. 159; aufgehoben durch § 37 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2
Geltung ab 15.10.1998; FNA: 9501-54 Verkehrsordnung
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Artikel 2 Zuständige Behörden


Artikel 2 hat 2 frühere Fassungen

(1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese können die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(3) Wasserschutzpolizei im Sinne der Anlage sind nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(4) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage ist die nach Landesrecht für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde.



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Frühere Fassungen von Artikel 2 BinSchStrEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.