(1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese können die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.
(3) Wasserschutzpolizei im Sinne der Anlage sind nach Maßgabe der nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.
(4) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage ist die nach Landesrecht für den Vollzug des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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