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Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 08.10.1998 BGBl. I S. 3148, 1999 I S. 159; aufgehoben durch § 37 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2
Geltung ab 15.10.1998; FNA: 9501-54 Verkehrsordnung
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Eingangsformel
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Zuständige Behörden
Artikel 3 Auflagen
Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
Artikel 5 (Änderungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften)
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), Nummer 2 und 4 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, und auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,

-
des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) verordnet das Bundesministerium für Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

-
des § 3 Abs. 5 Satz 2, der gemäß Artikel 66 Nr. 1 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) insoweit geändert worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

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Artikel 1 Anwendungsbereich


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschiffahrtsstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemel-Talsperre. Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung wird als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, e, f, h bis l, s, Nr. 2 bis 6, § 1.12 Nr. 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nr. 1 bis 3, § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a und c, § 6.32 Nr. 1 und § 28.05 gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV) V. v. 19. Dezember 2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 m.W.v. 1. Januar 2009

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Artikel 2 Zuständige Behörden


Artikel 2 hat 2 frühere Fassungen

(1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese können die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(3) Wasserschutzpolizei im Sinne der Anlage sind nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(4) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage ist die nach Landesrecht für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012

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Artikel 3 Auflagen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträglich befristen und mit Auflagen versehen.

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Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Satz 3 oder § 7.01 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung, auch in Verbindung mit Artikel 3, oder

2.
einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.28, § 3.29 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nr. 1, § 6.28 Nr. 14 oder § 8.05 Buchstabe b der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung, auch in Verbindung mit Artikel 3, verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,

2.
entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,

3.
entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet,

4.
entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schiffahrt behindert,

5.
entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Informationen oder Weisungen zu empfangen oder zu geben,

6.
entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,

7.
entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere Stoffe in die Wasserstraße wirft, gießt oder sonstwie einbringt oder einleitet,

8.
entgegen § 1.16 Nr. 3 Satz 1 nicht die dort genannten Feststellungen ermöglicht,

9.
ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen läßt,

10.
entgegen § 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht,

11.
entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet,

12.
entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,

13.
entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichenden Abstand hält,

14.
entgegen § 7.08 Nr. 2 Satz 1 die ihm übertragenen Aufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschriftsmäßig wahrnimmt,

15.
einer Vorschrift des § 8.10 Nr. 1 über das Badeverbot zuwiderhandelt,

16.
entgegen § 8.11 Nr. 1 Fanggeräte der Fischerei nicht vorschriftsmäßig bezeichnet,

17.
Stellen oder Fahrzeuge, von denen Taucherarbeiten durchgeführt werden, nicht wie in § 8.12 angegeben bezeichnet,

18.
entgegen § 9.01 Nr. 1 einen Fahrplan oder eine Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 9.01 Nr. 2 einen Fahrplan nicht ändert,

19.
entgegen § 28.03 Nr. 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einbringt oder einleitet oder entgegen § 28.04 Nr. 2 Buchstabe a an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter verwendet oder entgegen Buchstabe b oder c Satz 1 Abfälle an Bord verbrennt oder öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder

20.
entgegen § 28.09 Satz 1 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem der dort genannten Mittel reinigt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.
entgegen § 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist,

2.
ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,

3.
entgegen § 1.07 Nr. 4 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste an Bord hat, als von der Schiffsuntersuchungskommission zugelassen,

4.
ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein Ausguck nicht aufgestellt ist,

5.
entgegen § 3.01 Nr. 2 Zeichen nicht zusätzlich setzt,

6.
entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,

7.
einer Vorschrift des § 3.07 über das Verbot von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt,

8.
ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage

a)
bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nr. 1 oder 2, § 3.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1, § 3.19, § 15.17 Nr. 2 oder § 16.16 Nr. 1 Buchstabe b oder

b)
bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.09 Nr. 1 bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6, § 3.15 Satz 1, § 3.17, § 3.18 Satz 1 oder § 16.16 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2

nicht bezeichnet,

9.
Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1 vorgeschriebenen Geräten gibt,

10.
entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,

11.
Schallzeichen wie in § 4.01 Nr. 4 Satz 1 angegeben nicht gibt,

12.
entgegen § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Anlage Schallzeichen nicht gibt,

13.
entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,

14.
entgegen § 4.05 Nr. 1 die Sprechfunkanlage betreibt,

15.
entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, Sprechfunk nicht sende- oder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen § 4.05 Nr. 4 sich über Sprechfunk nicht meldet,

16.
entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,

17.
entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1 Anordnungen nicht befolgt,

18.
einer Vorschrift über

a)
die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1 Buchstabe a oder b, § 6.02a Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1 oder 2 oder Nr. 6,

b)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach den §§ 6.03, 6.04, 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, den §§ 6.07, 6.08, 10.06 Nr. 1 bis 4, § 11.06 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, § 12.06 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, § 15.06 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 8, § 16.06 Satz 1, den §§ 20.06 oder 25.06 oder beim Kreuzen nach den §§ 6.03 oder 6.03a Nr. 1 oder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nr. 2 bis 5, § 6.11 Buchstabe a oder b Satz 1, § 12.07 Satz 1, § 15.07 Nr. 1, § 16.07 Nr. 1, § 19.07 Nr. 1, § 21.07 Nr. 1, § 22.07 Nr. 1 oder 2 oder § 23.07 Nr. 1,

c)
die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,

d)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1, § 12.08 Nr. 1 oder 3, §§ 15.08, 18.08, 19.08 oder 20.08 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,

e)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2, 3 oder 5 Satz 2 oder § 16.17 Satz 1,

f)
das Verhalten zur Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,

g)
die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,

h)
den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,

i)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken, Wehren oder Sperrwerken nach § 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder 2 Satz 2, § 6.26 Nr. 1 bis 3 oder 5, § 6.27 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 oder 4, § 11.19 oder § 15.19 Nr. 2,

j)
das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen oder des Schleusenbereiches oder der Schiffshebewerke nach § 6.28 Nr. 2 bis 14 auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 5 auch in Verbindung mit § 6.29a, § 10.16, § 12.16 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 1 oder Nr. 5, § 15.22 Satz 1 oder 2, § 17.17 Nr. 1 oder 2, § 20.17 Nr. 1 oder 2, § 21.22 oder § 25.17 Nr. 1,

k)
die Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6, § 6.31 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 oder § 6.33 Nr. 1,

l)
das Verhalten von Fahrzeugen bei der Wahrnehmung des Dreitonzeichens nach § 6.34,

m)
die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.07,

n)
die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 11.11 Nr. 1 oder 2, § 12.11 Nr. 1, 2 oder 4, § 13.11 Nr. 1 Satz 1, § 14.11, § 17.11 Nr. 1 Satz 1, § 20.11 Nr. 1 bis 4, § 22.11, § 25.11 Nr. 1 Satz 1 oder § 26.11 Nr. 1 oder 2 Satz 1,

o)
das Verhalten bei Eis nach den §§ 11.12, 12.12, 16.12 oder 20.12,

p)
die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach den §§ 11.17, 12.16 Nr. 4 oder § 20.17 Nr. 3 Satz 1 oder

q)
die Nachtschiffahrt nach § 13.13 Nr. 1 oder 2 oder § 26.13 Nr. 1 oder 3 Satz 1

zuwiderhandelt,

19.
entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt,

20.
entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nr. 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt,

21.
entgegen § 6.18 Nr. 1 oder 2 Satz 2 Anker, Trossen oder Ketten schleifen läßt,

22.
entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,

23.
entgegen § 6.22 Nr. 1 Satz 1 vor dem Verbotszeichen nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3 eine Wasserfläche befährt oder

24.
entgegen § 10.04 Nr. 1 oder 2, §§ 11.04, 12.04 Nr. 1, § 13.04 Nr. 1, §§ 14.04, 15.04 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1, § 16.04 Nr. 1 bis 3, § 18.04, § 19.04 Nr. 1 oder 2, § 20.04 Nr. 1 oder 2, § 21.04 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 22.04 Nr. 1 bis 3 oder 4 Satz 1, § 23.04 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 24.04 Nr. 1 bis 3 oder 4 Satz 1, § 25.04 Nr. 1 oder 2, § 26.04 Nr. 1 oder § 27.04 Nr. 1 die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04 Nr. 1 oder über den Ausschluß von Fahrgästen nach § 9.05 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,

2.
entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt,

3.
entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,

4.
anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 jemand vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,

5.
entgegen § 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist,

6.
ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 10.02 Nr. 1, § 11.02 Nr. 1, § 12.02 Nr. 1 oder 2, § 13.02 Nr. 1, § 14.02 Nr. 1, § 15.02 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5 Satz 1, § 16.02 Nr. 1, § 17.02 Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1, § 18.02, § 19.02 Nr. 1, § 20.02 Nr. 1, § 21.02 Nr. 1, 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5, § 22.02 Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 23.02 Nr. 1, 3 bis 5, § 24.02 Nr. 1, § 25.02 Nr. 1 oder 4, § 26.02 Nr. 1 oder 2 oder § 27.02 Nr. 1 oder 2 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 12.02 Nr. 5, § 15.02 Nr. 1, 2 oder 4, § 16.02 Nr. 1, § 18.02, § 19.02 Nr. 2, § 21.02 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6, § 22.02 Nr. 1, 2 oder 4, § 23.02 Nr. 1 bis 4 oder § 24.02 Nr. 1 überschritten werden,

7.
ein Fahrzeug oder einen Verband führt, auf dem entgegen § 10.02 Nr. 3, § 11.02 Nr. 3, § 12.02 Nr. 3, § 15.02 Nr. 6 oder 7, § 20.02 Nr. 2 Satz 1 die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

8.
entgegen § 10.02 Nr. 2 Satz 1, § 11.02 Nr. 2 Satz 1, § 12.17, § 12.18 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1, § 15.02 Nr. 8 Satz 1, § 16.02 Nr. 2 Satz 1, § 17.02 Nr. 5 Satz 2, § 21.02 Nr. 7 Satz 1, § 22.02 Nr. 6 Satz 1, § 23.02 Nr. 6 Satz 1, § 24.02 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4 Satz 1, § 25.02 Nr. 2 Satz 1 oder § 26.02 Nr. 5 Satz 1 die dort angegebene Binnenschiffahrtsstraße befährt,

9.
ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen Nummer 3 eine Stabilitätsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,

10.
nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist,

11.
nicht sicherstellt, daß die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a bis c, e bis n, s oder t genannten Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden oder entgegen § 1.10 Nr. 7 eine Urkunde, das Bordbuch oder sonstige Unterlagen nicht aushändigt,

12.
ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,

13.
ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt,

14.
ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel reicht,

15.
entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3, den §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 oder § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt,

16.
entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,

17.
entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,

18.
entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,

19.
entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine erforderliche Maßnahme nicht trifft,

20.
eine Anweisung nach § 1.19 nicht befolgt,

21.
entgegen § 1.20 die erforderliche Unterstützung nicht gibt oder das Anbordkommen nicht erleichtert,

22.
ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport durchführt,

23.
einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt,

24.
entgegen § 1.25 lädt, löscht oder leichtert,

25.
ein Fahrzeug führt, das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,

26.
ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist,

27.
ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Lichter und Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 entsprechen,

28.
ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Flaggen, Tafeln oder Wimpel nicht den Vorschriften des § 3.03 Nr. 1, 2 oder 3, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32 Nr. 1 Satz 3 oder dessen Zylinder, Bälle oder Kegel nicht den Vorschriften des § 3.04 Nr. 2, 3 oder 4 Satz 2 entsprechen,

29.
nicht dafür sorgt, daß ein Fahrzeug, ein Verband, ein schwimmendes Gerät, ein Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder ein Anker

a)
bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 oder

b)
bei Tag während des Stilliegens nach den §§ 3.21, 3.24 Satz 2, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 Nr. 3 oder 4

bezeichnet ist,

30.
ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rauchens nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird,

31.
ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort genannten Vorschriften nicht entspricht oder das nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgerüstet ist,

32.
einer Vorschrift über

a)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nr. 1, 2 oder 3 oder die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.08,

b)
das Verhalten im Bereich von Schleusen und Schiffshebewerken nach § 6.28 Nr. 16 Satz 2 auch in Verbindung mit § 6.29a oder § 6.29 Nr. 2 Satz 5 auch in Verbindung mit § 6.29a,

c)
die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, Nr. 4 Satz 1 oder 3,

d)
das Stilliegen nach den §§ 7.01, 10.10 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Nr. 4, 5 oder 6 Buchstabe a, § 12.10 Nr. 1, § 15.10 Nr. 1, 4 oder 5, §§ 20.10, 21.10 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 24.10 Nr. 2, § 26.10 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 oder 4, das Liegeverbot nach § 7.02 Nr. 1, das Ankern nach § 7.03 Nr. 1 oder § 20.09, das Festmachen nach § 7.04 Nr. 1 oder 3, die Benutzung der Liegestellen nach den §§ 7.05 oder 7.06 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nr. 1,

e)
die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1,

f)
die Zusammenstellung der Verbände nach den §§ 10.03, 11.03 Nr. 1 Satz 1, § 12.03 Nr. 1 Satz 1, § 13.03 Nr. 1 Satz 1, §§ 14.03, 15.03, 16.03, 17.03, 18.03, 19.03, 20.03, 21.03 Nr. 1, 2 Satz 1 bis 3 oder Nr. 3, § 22.03 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 23.03 Nr. 1, 2 Satz 1 oder Nr. 3, § 24.02 Nr. 2, § 24.03 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 25.03 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 26.03 oder § 27.03,

g)
den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach den §§ 10.14 oder 20.14,

h)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nr. 1, 2 Satz 2, Nr. 3 oder 4, § 14.15 Nr. 1, 2 Satz 2 oder Nr. 3 bis 5, § 15.15 Nr. 1, 2 Satz 2 oder Nr. 3 bis 5 oder § 16.15 Nr. 1 oder 2 oder die Anzeigepflicht nach § 6.28 Nr. 15,

i)
das Führen von Schubleichtern nach den §§ 12.19 oder 15.23 oder

j)
das Verhalten gegenüber Seilfähren nach § 17.20 Nr. 1 oder 2 oder § 25.18 Nr. 1 oder 2

zuwiderhandelt,

33.
entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen läßt,

34.
entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt,

35.
entgegen § 8.04 Nr. 1 an der Spitze eines Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitführt, die nicht den dort angegebenen Vorschriften entsprechen,

36.
entgegen § 8.05 einen Schubleichter fortbewegt,

37.
einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.06 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist,

38.
entgegen § 8.09 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,

39.
das Bleib-weg-Signal wie in § 8.09 Nr. 2 angegeben nicht gibt,

40.
entgegen § 8.09 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft,

41.
entgegen § 9.02 an einer nicht zugelassenen Anlegestelle anlegt,

42.
nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen nach § 9.06 Nr. 2 oder § 9.07 Buchstabe a bis e eingehalten werden,

43.
entgegen § 11.20 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3, § 21.19 Nr. 1, 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, § 22.19 Nr. 1 bis 4 oder 5 Satz 1 oder § 23.19 Nr. 1 oder 2 Satz 1 die Verkehrsbeschränkung nicht beachtet,

44.
entgegen § 15.20 die Stichkanäle Osnabrück oder Salzgitter ohne Freigabe befährt,

45.
entgegen § 15.24 Satz 1, §§ 19.17, 21.17, 22.17, 23.17 oder 24.17 segelt,

46.
entgegen § 17.16 Nr. 2 Satz 3 die Stromstrecke befährt,

47.
entgegen den §§ 21.18, 22.18 oder 23.18 die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge oder entgegen den §§ 21.21 oder 23.20 Nr. 1 bis 4 die Verkehrsregelung nicht beachtet oder entgegen § 21.20 die Wasserstraße ohne Erlaubnis befährt,

48.
entgegen den §§ 26.18 oder 26.19 Regeln über den Verkehr oder über das Stilliegen nicht beachtet,

49.
entgegen den §§ 21.23, 22.21, 23.22 oder 24.18 das Sportfahrzeug beim Einsatz von Tauchern nicht bezeichnet,

50.
entgegen § 28.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, daß Abfälle in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden oder Behälter nicht ordnungsgemäß lagert,

51.
ein Fahrzeug ohne das nach § 28.05 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene Ölkontrollbuch führt oder

52.
entgegen § 28.05 Nr. 1 Satz 4 oder 5 ein Ölkontrollbuch nicht an Bord aufbewahrt oder entgegen § 28.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 4 Abfälle nicht abgibt oder entgegen § 28.05 Nr. 3 einen Nachweis nicht erbringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung

1.
entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des Schiffsführers nicht Folge leistet oder

2.
entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1.
anordnet oder zuläßt, daß

a)
entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht oder

b)
der nach § 1.02 Nr. 2 Satz 3 vorgeschriebene Führer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird,

2.
nicht dafür sorgt, daß die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, s oder t genannten Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden oder die in § 1.10 Nr. 5 Satz 2 oder Nr. 6 Satz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

3.
ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport durchführen läßt oder entgegen § 1.21 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt,

4.
anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.25 geladen, gelöscht oder geleichtert wird,

5.
nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht werden,

6.
die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, das entgegen § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,

7.
nicht dafür sorgt, daß sich an Bord der in § 7.08 Nr. 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige Wache aufhält,

8.
nicht dafür sorgt, daß Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nr. 2 vorgeschriebenen Person stehen,

9.
anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt,

10.
anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist,

11.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zuläßt,

a)
dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entgegen § 1.06 Nr. 1 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepaßt ist,

b)
dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 10.02 Nr. 1, § 11.02 Nr. 1, § 12.02 Nr. 1 oder 2, § 13.02 Nr. 1, § 14.02 Nr. 1, § 15.02 Nr. 1 bis 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5 Satz 1, § 16.02 Nr. 1, § 17.02 Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1, §§ 18.02, 19.02 Nr. 1, § 20.02 Nr. 1, § 21.02 Nr. 1, 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5, § 22.02 Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 23.02 Nr. 1, 3 bis 5, § 24.02 Nr. 1, § 25.02 Nr. 1 oder 4, § 26.02 Nr. 1 oder 2 oder § 27.02 Nr. 1 oder 2 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 12.02 Nr. 5, § 15.02 Nr. 1, 2 oder 4, § 16.02 Nr. 1, §§ 18.02, 19.02 Nr. 2, § 21.02 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6, § 22.02 Nr. 1, 2 oder 4, § 23.02 Nr. 1 bis 4 oder § 24.02 Nr. 1 überschritten werden,

c)
auf dem entgegen § 10.02 Nr. 3, § 11.02 Nr. 3, § 12.02 Nr. 3, § 15.02 Nr. 6 oder 7, § 20.02 Nr. 2 Satz 1 die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

d)
das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,

e)
dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,

f)
für das entgegen § 1.07 Nr. 3 eine Überprüfung der Stabilität nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,

g)
das entgegen § 1.07 Nr. 4 mehr Fahrgäste an Bord hat als von der Schiffsuntersuchungskommission zugelassen,

h)
das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

i)
das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,

j)
an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,

k)
dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist,

l)
dessen Lichter entgegen § 3.02 Nr. 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen oder entgegen § 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung entgegen § 3.02 Nr. 3 Satz 2 nicht die vorgeschriebene Tragweite hat,

m)
auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 bis 3 nicht in der vorgeschriebenen Weise betrieben wird,

n)
das entgegen § 6.21 Nr. 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt,

o)
das entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird,

p)
das sich entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet oder

q)
das entgegen § 6.21 Nr. 3 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird,

12.
anordnet oder zuläßt,

a)
daß entgegen § 8.04 Nr. 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt werden, die nicht den dort angegebenen Vorschriften entsprechen oder

b)
daß ein Schubleichter entgegen § 8.05 fortbewegt wird,

13.
die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen der Vorschrift des § 8.06 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen,

14.
die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zuläßt, obwohl die nach § 8.07 Nr. 1 bis 4 vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht oder

15.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, obwohl die Besatzung oder das Personal entgegen § 9.07 Buchstabe b nicht unterwiesen wurde.

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Artikel 5 (Änderungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften)




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Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1998 in Kraft.

(2) § 4.05 Nr. 2 und 3 der Anlage tritt auf Binnenschiffahrtsstraßen, auf denen vor dem 1. Januar 1998 keine Funkausrüstungs- oder Funkbenutzungspflicht bestanden hat, am 1. Juli 1999 in Kraft.

(3) Am 14. Oktober 1998 treten außer Kraft

1.
die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Verordnung vom
14. April 1992 (BGBl. I S. 911), mit den in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1110) aufgeführten Maßgaben;

2.
die Verordnung über das Fahren mit Sportfahrzeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost vom 22. Mai 1995 (BGBl. I S. 737);

3.
die Anordnung vom 5. Mai 1989 über die Regelung des Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen (GBl. I Sonderdruck Nr. 1318) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1318/1), deren Fortgeltung sich aufgrund der in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1114) aufgeführten Maßgabe ausschließlich auf die Grenzgewässer der Oder und Neiße bezog.

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Anlage Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung


Anlage hat 3 frühere Fassungen

(siehe Anlagenband zu BGBl. I 1998 Nr. 69 vom 13.10.1998)


Text in der Fassung des Artikels 15 Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV) V. v. 16. Dezember 2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 24. Dezember 2011



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