(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§
16 und 28 Abs. 1 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden. Sie können sich auch selbst um die Zulassung zum Aufstieg bewerben.
(2) Die zuständige Dienststelle (§
4) benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist §
7 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die vorgenannte Dienststelle unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§
2,
3 und
9 Abs. 2 sowie die §§
10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung beendet.
(5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und Beamten die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate verkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.
(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§
16 und
29 Abs. 1 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden.