Anlage 1 - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)

V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 4) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 4575)

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Zitierungen von Anlage 1 BinSchSprFunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BinSchSprFunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchSprFunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BinSchSprFunkV Erlaubnis (vom 04.06.2016)
... Stelle. (2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI ) nachgewiesen. (3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines 1. amtlich ...
§ 9 BinSchSprFunkV Prüfung (vom 01.04.2006)
... eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. (5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen ...


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