Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der BinSchSprFunkV am 01.02.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2012 durch § 38 der BinSchStrEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchSprFunkV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung | BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2012 geltenden Fassung durch § 38 Abs. 6 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Besondere Pflichten | |
(Text alte Fassung) (1) In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen. (2) Das Zeugnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | (Text neue Fassung) In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen. |
§ 15 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt, 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient, | |
3. entgegen § 5 Abs. 1 andere Nachrichten übermittelt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 ein Zeugnis nicht aushändigt, 5. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder 6. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient. | 3. entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt, 4. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder 5. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5781/v174851-2012-02-01.htm