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Synopse aller Änderungen der BinSchSprFunkV am 01.02.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2012 durch § 38 der BinSchStrEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchSprFunkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung
BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2012 geltenden Fassung
durch § 38 Abs. 6 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Besondere Pflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.

(2) Das Zeugnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


(Text neue Fassung)

In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,

2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,

vorherige Änderung

3. entgegen § 5 Abs. 1 andere Nachrichten übermittelt,

4. entgegen § 5 Abs. 2 ein Zeugnis nicht aushändigt,

5. entgegen §
11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

6.
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.



3. entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,

4. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

5.
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.