§ 4 - Stromsteuergesetz (StromStG)

Artikel 1 G. v. 24.03.1999 BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 612-30 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Erlaubnis


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis. 2Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6 von der Steuer befreit ist.

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate entstehenden Steuer abhängig.

(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2483 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 4 StromStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 StromStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StromStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StromStG Entstehung der Steuer, Steuerschuldner (vom 01.07.2022)
...  (3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus ...
§ 8 StromStG Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer (vom 01.01.2018)
...  (8) (weggefallen) (9) Wird Strom 1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 oder steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten nach § 9 Absatz 8 geleistet,  ... an einen Nichtberechtigten nach § 9 Absatz 8 geleistet, 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 zum Selbstverbrauch entnommen, 3. widerrechtlich nach § 6 entnommen oder  ...
§ 11 StromStG Ermächtigungen (vom 01.01.2024)
... der Besteuerung das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 , das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Sicherheitsleistung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 2 StromStV Antrag auf Erlaubnis (vom 01.07.2019)
... Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem ...
§ 4 StromStV Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers (vom 01.07.2021)
... Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes. Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind die Absätze 3, 4, 6 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
...  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Artikel 2 EnergieStSpAusglG Änderung des Stromsteuergesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5" durch ...

Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534; zuletzt geändert durch B. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1007
Artikel 2 EGEnergieStG Änderung des Stromsteuergesetzes
... Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;". 3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es ... „(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus ... b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 oder steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigen nach § 9 Abs. 8 geleistet oder ohne ... an einen Nichtberechtigen nach § 9 Abs. 8 geleistet oder ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch, widerrechtlich nach § 6 oder zweckwidrig nach § 9 Abs. 6 entnommen, ... Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach § 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln; 6. ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 1 StromStBefNG Änderung des Stromsteuergesetzes
... der Besteuerung das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 , das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Sicherheitsleistung ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 5. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen." ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 3 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes
... in diesem Gesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 10." 3. § 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter ... 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Wird Strom 1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 oder steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten nach § 9 Absatz 8 geleistet,  ... an einen Nichtberechtigten nach § 9 Absatz 8 geleistet, 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 zum Selbstverbrauch entnommen, 3. widerrechtlich nach § 6 entnommen oder  ...


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