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§ 10 - Stromsteuergesetz (StromStG)
Artikel 1 G. v. 24.03.1999 BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 612-30 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.1999; FNA: 612-30 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
(1) 1Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. 2Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. 3Die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden ist, wird jedoch nur erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. 4Abweichend von Satz 3 wird die Steuer auch in dem in § 9b Absatz 1 Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder vergütet. 5Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. 6Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.
(2) 1Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 90 Prozent der Steuer, jedoch höchstens 90 Prozent des Betrags, um den die Steuer im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen
- 1.
- dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und
- 2.
- dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte.
(3) 1Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn
- 1.
- das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es
- a)
- ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, entspricht, oder
- b)
- eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, und
- 2.
- die Bundesregierung
- a)
- festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde; die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Berichts, den ein unabhängiges wissenschaftliches Institut im Rahmen des Monitorings nach der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1) erstellt hat, sowie
- b)
- die Feststellung nach Buchstabe a im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat *).
(4) 1Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet
- 1.
- für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltmanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,
- 2.
- für das Antragsjahr 2015, wenn
- a)
- das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiemanagementsystems nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen hat, oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und
- b)
- die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind,
- 3.
- für das Antragsjahr 2023, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
(5) 1Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass
- 1.
- an die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr der Neugründung und an die Stelle der Jahre 2014 und 2015 die beiden auf die Neugründung folgenden Jahre treten sowie
- 2.
- ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind; Absatz 6 gilt entsprechend.
(6) 1Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die Steuerentlastung abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
- 1.
- zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 92 Prozent erreicht wurde,
- 2.
- zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 96 Prozent erreicht wurde.
(7) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist von den Unternehmen zu erbringen durch
- 1.
- Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter tätig werden dürfen, in ihrem jeweiligen Zulassungsbereich, oder
- 2.
- Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.
(8) 1Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(9) DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
---
- Anm.
- d. Red.:
- *)
- siehe B. v. 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 26), B. v. 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 32), B. v. 11. Januar 2017 (BGBl. I S. 106), B. v. 13. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3936), B. v. 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2706, 2), B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2941), 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2653), 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5262)
- **)
- Die falsche Einrückung des Abs. 3 Satz 2 wurde hier nicht übernommen, vgl. fehlerhafte Verkündung in Artikel 2 G. v. 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) und davon abweichend alle amtlichen Entwürfe, Links dazu beim Änderungsgesetz
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2483 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 10 StromStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 StromStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StromStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a StromStG Staatliche Beihilfen (vom 01.07.2019)
... diesem Gesetz § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b, 9c und 10 ...
§ 10 StromStG Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen (vom 01.01.2023)
... 2. die Bundesregierung a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität ... 2023. (6) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität ... 1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 92 Prozent ... 2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 96 Prozent ...
§ 11 StromStG Ermächtigungen (vom 01.01.2023)
... der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a bis 10 einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung ...
§ 12 StromStG Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 (vom 27.06.2020)
... und die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 zu erlassen. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden, ... alternative Systeme mit festgelegten Komponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz als die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten alternativen Systeme betreiben können, 2. welche bereits normierten oder ... 1 genannten Stellen erfolgen muss, und 4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 ... Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 durch die Stellen nach § 10 Absatz 7 nachzuweisen ist. (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen insbesondere ... 4 umfassen insbesondere 1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 10 Absatz 7 genannten Stellen, 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung der in ... 7 genannten Stellen, 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen und Bestimmungen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher ... Akkreditierungs- und Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie 3. die Befugnisse der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume ... dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 10 Absatz 3, 4 und 7 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln: ...
§ 13 StromStG Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften (vom 27.06.2020)
... der Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § ...
§ 15 StromStG Anwendungsvorschriften (vom 01.07.2019)
... Dezember 2010 geltenden Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2010. (2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt fort für Strom, der bis zum 31. Dezember ...
Anlage StromStG (zu § 10) Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität (vom 01.01.2013)
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1a des StromsteuergesetzesB. v. 17.09.2009 BGBl. I S. 3139
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1a des StromsteuergesetzesB. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1739
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1a des StromsteuergesetzesB. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2423
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1a des StromsteuergesetzesB. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1739
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1a des StromsteuergesetzesB. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2423
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1a des StromsteuergesetzesB. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1739
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1a des StromsteuergesetzesB. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2423
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 2 des StromsteuergesetzesB. v. 25.11.2013 BGBl. I S. 4029
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des EnergiesteuergesetzesB. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 26
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des EnergiesteuergesetzesB. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 32
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des EnergiesteuergesetzesB. v. 11.01.2017 BGBl. I S. 106
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des EnergiesteuergesetzesB. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3936
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des EnergiesteuergesetzesB. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2706
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des EnergiesteuergesetzesB. v. 18.12.2019 BGBl. I S. 2941
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des EnergiesteuergesetzesB. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2653
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des EnergiesteuergesetzesB. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5262
Zitat in folgenden Normen
Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242
Anlage EnSTransV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01.07.2019)
... 9b des Stromsteuergesetzes, j) § 9c des Stromsteuergesetzes, k) § 10 des Stromsteuergesetzes , l) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, m) § 12d ...
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
§ 101 EnergieStV Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (vom 01.01.2018)
... 1. die Summe aus dem Steueranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in ...
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
§ 55 EnergieStG Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (vom 01.01.2023)
... Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen 1. dem ...
Gesetz über die Preisstatistik
G. v. 09.08.1958 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 3 PreisStatG (vom 29.12.2022)
... über a) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und b) Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des ...
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
§ 8c EDL-G Nachweisführung (vom 26.11.2019)
... durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes ...
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 SpaEfV Zweck, Anwendungsbereich (vom 06.11.2014)
... betrieben werden können (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes), 2. Anforderungen an die Nachweisführung ... 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, b) ... die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen sowie deren Überwachung und ...
§ 3 SpaEfV Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen
... kleine und mittlere Unternehmen (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes) gelten folgende Systeme: 1. ein Energieaudit ...
§ 4 SpaEfV Nachweisführung im Regelverfahren (vom 06.11.2014)
... nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist: 1. ein gültiges ... nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes ist: 1. ein gültiger ... der Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen. Die ... Antragsjahr und ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der ...
§ 7 SpaEfV Datenübermittlung
... das von einer Stelle nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes ausgestellt worden ist. (3) Die in Absatz 1 ...
Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
§ 1a StromStV Versorger (vom 01.01.2018)
... weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (2) ... haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (3) ... haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (4) Versorger ...
§ 6 StromStV Vorauszahlungen (vom 01.08.2013)
... die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach den §§ 9a, 9b und 10 des Gesetzes zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer berücksichtigen, ... Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist; 3. § 10 des Gesetzes a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des ... vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist, c) der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht ... Absatz 4 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat, d) die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung ...
§ 18 StromStV Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes (vom 01.08.2013)
... Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinn des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen ... Fassung verfügen. (2) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des Gesetzes gelten folgende Stellen: 1. die nach § 8 des ...
§ 19 StromStV Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen (vom 01.07.2019)
... Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt nach amtlich ... Zur Errechnung der Höhe des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung ist § 10 des Gesetzes sinngemäß auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. ... nur dann nach Satz 1 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn 1. die Steuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gesetzes bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den ... Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung ( § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt, 2. der Antragsteller den nach ... 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt, 2. der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat und 3. die nach § 10 ... oder Absatz 4 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat und 3. die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist. (3) ... die Voraussetzungen der Definition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinn des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes erfüllt hat. (5) Wurde das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 neu ... hat. (5) Wurde das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet ( § 10 Absatz 5 des Gesetzes), hat es die Art der Neugründung und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme durch ...
§ 21 StromStV Übergangsregelung (vom 01.01.2018)
... Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 18 in der zu diesem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 1 BioKraftQuG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.01.2007)
... des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt ...
Artikel 2 BioKraftQuG Änderung des Stromsteuergesetzes
... „4. für chemische Reduktionsverfahren". 3. § 10 wird aufgehoben. 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 ... chemische Reduktionsverfahren". 3. § 10 wird aufgehoben. 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in ... 10 wird aufgehoben. 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen (1) Die Steuer für ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." b) ... haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." c) ... haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." d) ...
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 9b des Stromsteuergesetzes, i) § 9c des Stromsteuergesetzes, j) § 10 des Stromsteuergesetzes und k) § 14a der ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 2 EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... 28. April 2014 (BGBl. I S. 453) tritt diese Änderung nicht in Kraft.) 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 2 EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes
... I S. 282, 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach ... Bundesregierung a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität ... sind. (6) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität ... zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 92 Prozent ... zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 96 Prozent ... wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ... die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 zu erlassen. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt ... Systeme mit festgelegten Komponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz als die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten alternativen Systeme betreiben können, 2. welche ... Stellen erfolgen muss, und 4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die ... der Anforderungen der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 durch die Stellen nach § 10 Absatz 7 nachzuweisen ist. (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen ... insbesondere 1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 10 Absatz 7 genannten Stellen, 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung ... Stellen, 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen und Bestimmungen zu ihrer Überwachung einschließlich ... und Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie 3. die Befugnisse der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Betriebs- und ... der Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12." 4. ... Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt fort für Strom, der bis zum 31. Dezember ... 5. Nach § 14 wird folgende Anlage eingefügt: „Anlage (zu § 10 ) Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Artikel 2 EnergieStSpAusglG Änderung des Stromsteuergesetzes
... § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... über a) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und b) Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des ...
Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534; zuletzt geändert durch B. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1007
Artikel 2 EGEnergieStG Änderung des Stromsteuergesetzes
... der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 10 einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 1 StromStBefNG Änderung des Stromsteuergesetzes
... im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben." 5. In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Ausgabe Dezember 2011" die Wörter „oder ... Ausgabe Dezember 2018" eingefügt. 6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Datenaustausch ...
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 9b des Stromsteuergesetzes, j) § 9c des Stromsteuergesetzes, k) § 10 des Stromsteuergesetzes , l) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, m) § ...
Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 EERLTUG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das ...
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 7 HBeglG 2011 Änderung des Energiesteuergesetzes
... durch die Wörter „höchstens 90 Prozent" und die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 ... „§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie ...
Artikel 8 HBeglG 2011 Änderung des Stromsteuergesetzes
... Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. 4. In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a und 10 " durch die Angabe „§§ 9a bis 10" ersetzt. 5. § 13 wird ... 10 wird die Angabe „§§ 9a und 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 10 " ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 31 JStG 2009 Änderung des Stromsteuergesetzes
... § 9a ist auf die Steuer nicht anwendbar." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Summe aus dem Steueranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes bereits im ersten vorläufigen ...
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... eingefügt: „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes". n) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: ... gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ... „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ... „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ersetzt. 4. Nach § 1a wird folgender § 1b ... ersetzt. 8. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a, 9b und 10 des Gesetzes" ... 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a, 9b und 10 des Gesetzes" ersetzt. 9. Die Zwischenüberschrift vor § 8 wird wie folgt ... eingefügt: „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes". 21. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... „(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt nach amtlich ... wird nur dann nach Satz 1 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die Steuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gesetzes bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im ... Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt." ...
Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV
... Antragsjahr und ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der ... sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen, aaa) ein ... „(3) In den Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im Jahr der ...
Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Artikel 2 EnergieStRegDV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils wie folgt gefasst: „Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt." b) Absatz 4 wird wie folgt ... die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach den §§ 9a und 10 des Gesetzes zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer berücksichtigen, ...
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Zitate in aufgehobenen Titeln
Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
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