(1) 1Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. 2Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
- 1.
- die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
- 2.
- die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
- 3.
- Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3.
- die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.
(3)
1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die nach §
69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden.
3Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387