Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 ElektroGKostV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 ElektroGKostV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des ElektroGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 ElektroGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 4 ElektroGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang zu dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 zu dieser Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)