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Änderung Anhang 1 ElektroGKostV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang 1 ElektroGKostV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des ElektroGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anhang ElektroGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
Anhang 1 ElektroGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro




Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

(Textabschnitt unverändert)

1 | Registrierung |

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1.01 | Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 155,-

1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke | 85,-

1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung | 100,-

1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 455,-

1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 545,-

1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b
nachgewiesenen
Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke | 90,-

1.04.d | Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a,
1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge
und Ermittlung bei unveränderter Geräteart
je Änderung bzw. je Aktualisierung | 215,-

1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung | 90,-

1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung | 50,-



1.01 | Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 150,-

1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke | 80,-

1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung | 95,-

1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 300,-

1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 270,-

1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nach-
gewiesenen
Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke | 85,-

1.04.d | Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a,
1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge
und Ermittlung bei unveränderter Geräteart
je Änderung bzw. je Aktualisierung | 193,-

1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung | 85,-

1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG
je Registrierung | 250,-

1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung | 45,-

1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-

vorherige Änderung

2 | Bereitstellungsanordnung | 45,-

3 | Abholanordnung | 55,-



2 | Bereitstellungsanordnung | 41,-

3 | Abholanordnung | 52,-

4 | Sanktionen |

4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-

4.02 | Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-

4.03 | Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-

4.04 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 vom Hundert der
Gebühr nach Nummer 1



 (keine frühere Fassung vorhanden)