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Synopse aller Änderungen des ElektroGKostV am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 des 2. ElektroGKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElektroGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
ElektroGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Widerspruchsgebühr


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(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 20 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 15 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.

(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 160 Euro.

(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr.

(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Übergangsvorschriften




§ 5 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 zu dieser Verordnung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Inkrafttreten




§ 6 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Registrierung |

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1.01 | Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 150,-

1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke | 80,-

1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung | 95,-

1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 300,-

1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 270,-

1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nach-
gewiesenen
Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke | 85,-

1.04.d | Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a,
1.04.b
oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge
und Ermittlung
bei unveränderter Geräteart
je Änderung bzw. je Aktualisierung | 193,-

1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung | 85,-

1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG
je Registrierung | 250,-

1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung | 45,-

1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-


2 | Bereitstellungsanordnung | 41,-

3 | Abholanordnung | 52,-



1.01 | Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 90,-

1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke | 50,-

1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung | 60,-

1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 180,-

1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 165,-

1.04.c | Erweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiese-
nen
Garantie auf eine andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke | 50,-

1.04.d | Änderung bzw. jährliche Aktualisierung hinsichtlich Menge und
Ermittlung
einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach
Nummer
1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei
unveränderter
Geräteart
je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel | 115,-

1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung | 50,-

1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes

je Registrierung | 150,-

1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung | 30,-

1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | 40,- bis 400,-

1.07 | Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht | 40,- bis 7.500,-

2 | Bereitstellungsanordnung | 25,-

3 | Abholanordnung | 32,-

4 | Sanktionen |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-


4.02 | Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-


4.03 | Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-


4.04 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 vom Hundert der
Gebühr nach Nummer 1



4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | 40,-

4.02 | Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung | 40,-

4.03 | Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung | 40,-

4.04 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1

Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)


vorherige Änderung


Gewichtsklasse | Geräteklasse | Schwellenwert
in kg/Jahr
(= 12
Monate)

Gewichtsklasse I | z. B.
- Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die
Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
- In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
- Mobil-Telefone
- Kameras (Photo)
- Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikati-
onstechnik

- Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichts-
klasse
III
- Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten
- Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
- Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten
Haushalten | 50

Gewichtsklasse II | z. B.
- Datensichtgeräte
- Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
- Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Spielzeug
- Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich ge-
werbliche
Nutzung | 100

Gewichtsklasse III | z. B.
- TV-Geräte
- Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
- Großdisplays
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten
Haushalten
- Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 200

Gewichtsklasse IV | z. B.
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge-
werbliche Nutzung
- Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut-
zung | 500




Gewichtsklasse | Geräteklasse | Schwellenwert
in kg/Jahr
(=12
Monate)

Gewichtsklasse I | z. B.:
- Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die
Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
- In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
- Mobil-Telefone
- Kameras (Foto)
- Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik

- Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
- Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten
- Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
- Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten
Haushalten | 30

Gewichtsklasse II | z. B.:
- Datensichtgeräte
- Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
- Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Spielzeug für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerb-
liche
Nutzung | 70

Gewichtsklasse III | z. B.:
- TV-Geräte
- Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
- Großdisplays
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten
Haushalten
- Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 120

Gewichtsklasse IV | z. B.:
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge-
werbliche Nutzung
- Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut-
zung | 300