Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 LSpV vom 22.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 LSpV, alle Änderungen durch Artikel 9 BMELVAnpV am 22. Dezember 2011 und Änderungshistorie der LSpV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 LSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 LSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antragsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführte Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesamt) einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesamt) einzureichen.

(2) Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses, die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sowie der Punkt, ob die Verkehrsbezeichnung dem einzutragenden Erzeugnis vorbehalten sein soll, sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Antragsunterlagen können von jedem, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, bei der Bundesanstalt während deren normalen Dienstzeiten eingesehen werden.

(3) Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Antrages schriftlich bei der Bundesanstalt Einwendungen gegen den Antrag erheben. In der Veröffentlichung des Antrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen.

(4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat, ist auf seinen Antrag hin von der Bundesanstalt als Beteiligter hinzuzuziehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
Anzeige