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Synopse aller Änderungen der LSpV am 22.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2011 durch Artikel 9 der BMELVAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LSpV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
LSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antragsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführte Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesamt) einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesamt) einzureichen.

(2) Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses, die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sowie der Punkt, ob die Verkehrsbezeichnung dem einzutragenden Erzeugnis vorbehalten sein soll, sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Antragsunterlagen können von jedem, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, bei der Bundesanstalt während deren normalen Dienstzeiten eingesehen werden.

(3) Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Antrages schriftlich bei der Bundesanstalt Einwendungen gegen den Antrag erheben. In der Veröffentlichung des Antrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen.

(4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat, ist auf seinen Antrag hin von der Bundesanstalt als Beteiligter hinzuzuziehen.



§ 2 Entscheidung über den Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegen.



(1) Die Bundesanstalt prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Europäische Kommission vorliegen.

(2) Diese Entscheidung der Bundesanstalt nach Abschluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schriftlichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; § 41 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.



(3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, an die Europäische Kommission erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Einspruchsverfahren


(1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Fordert die Kommission der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.

(3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.



(2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.

(3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Änderungsverfahren


vorherige Änderung

Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.



Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.