(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) unter Verwendung des in Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Musters einzureichen.
(2) 1Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses sowie die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Die Antragsunterlagen können von jedem, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, bei der Bundesanstalt während deren normalen Dienstzeiten eingesehen werden.
(3) 1Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Antrages schriftlich bei der Bundesanstalt Einwendungen gegen den Antrag erheben. 2In der Veröffentlichung des Antrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen.
(4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat, ist auf seinen Antrag hin von der Bundesanstalt als Beteiligter hinzuzuziehen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022) ... Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV 800 2 Bearbeitung eines Einspruchs gegen die ... 1 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch) 220 3 ... 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 , § 3 LSpV (zwischenstaat- licher Einspruch) 300 ... gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4 , §§ 2 und 3 LSpV und in Ver- bindung mit - Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 ... Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4 , §§ 2 und 3 LSpV 130 ...
V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720