(1) Die Bundesanstalt prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung eines Antrages nach §
1 Abs. 1 an die Europäische Kommission vorliegen.
(2) Diese Entscheidung der Bundesanstalt nach Abschluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schriftlichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages nach §
1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; §
41 Abs. 4 Satz 2 und 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, an die Europäische Kommission erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022) ... bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV 800 2 Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung ... § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Ver- bindung mit - Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in ... § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV 130 Abschnitt 4 Verordnung ...
V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147