Der Bund trägt die Verbindlichkeiten des Reiches aus Anlaß von Personenschäden, die durch Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht und der in §
2 Abs. 1 und §
3 des
Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) genannten Organisationen und Einrichtungen verursacht worden sind. Das gilt nicht, soweit auf Grund solcher Schäden Ansprüche nach dem
Bundesversorgungsgesetz bestehen.