Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin (Wabau-AusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2004 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-325 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin




Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Anwenden von Informa-
tionssystemen und Kom-
munikationstechniken
(§ 4 Nr. 5)
a) Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen
b) Anwendersoftware nutzen
c) Daten sichern und pflegen
d) Vorschriften zum Datenschutz beachten
2*) 
e) Kommunikationstechniken aufgabenorientiert an-
wenden
f) Sachverhalte darstellen
 3*)
6 Planen, Vorbereiten und
Steuern von Arbeits-
abläufen, Arbeiten im
Team
(§ 4 Nr. 6)
a) berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische
Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informatio-
nen beschaffen und anwenden
b) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prü-
fen
c) Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und
Hilfsstoffe festlegen
4*) 
d) Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte
unter Berücksichtigung ergonomischer, konstrukti-
ver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Ge-
sichtspunkte festlegen und vorbereiten
e) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Tagesberichte erstellen
f) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
g) Gespräche situationsgerecht führen
h) Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken
und weiteren Beteiligten abstimmen
 5*)
7Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen in
und an Gewässern
(§ 4 Nr. 7)
a) Sicherheitsausrüstungen einsetzen
b) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz
vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen
schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den
Abtransport vorbereiten
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom durchführen
e) Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichti-
gung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hoch-
wasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingun-
gen, einrichten
f) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-
teilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
g) verkehrssicherende Maßnahmen, insbesondere
durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und
durch Schifffahrtszeichen, durchführen
6 
  h) Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse an-
wenden
i) Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm,
Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel,
sichern
k) Wasserbaustellen räumen und übergeben
 4
8 Anfertigen und Anwenden
von technischen Unter-
lagen, Durchführen von
Vermessungen
(§ 4 Nr. 8)
a) örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch dar-
stellen
b) technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten,
Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen,
Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisun-
gen, anwenden
c) Standlinien einrichten, fluchten und winkeln
d) Profillehren für Böschungen ansetzen
e) Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergeb-
nisse übertragen
f) Landanschlüsse anhand von Koordinaten und
Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellen
g) Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für
Unterhaltungsmaßnahmen anfertigen
h) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und pflegen, Messungen durchführen und
Ergebnisse protokollieren
6*) 
i) Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukör-
per, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte,
lesen und anwenden
 2*)
9Herstellen von Bauwerks-
teilen
(§ 4 Nr. 9)
a) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und
Verwendungszweck unterscheiden und nach
Arbeitsauftrag auswählen
b) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transpor-
tieren und lagern
c) Holzverbindungen herstellen
d) Schalungen für Bauteile herstellen
e) Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und ein-
bauen
f) Beton entsprechend den Expositionsklassen herstel-
len, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehan-
deln
g) Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse
bewerten
h) Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandeln
i) Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen
herstellen
12 
  k) Böden prüfen und verwenden
l) Bitumen und Asphalt prüfen und verwenden
m) waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen
n) Beton- und Stahlbetonteile instand halten und sanie-
ren
o) Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und
anwenden
 4
10 Handhaben von Werk-
zeugen, Bedienen von
Geräten und Maschinen
(§ 4 Nr. 10)
a) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand
halten
b) handgeführte Maschinen bedienen
c) Geräte und Maschinen auswählen und unter Beach-
tung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienen
d) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden
und Gewässer vor Verunreinigungen schützen
3 
e) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
f) Geräte und Maschinen warten
g) Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen
feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Be-
seitigung veranlassen
 2
11 Herstellen, Kontrollieren
und Instandhalten von
Bauwerken in und an
Gewässern
(§ 4 Nr. 11)
a) Konstruktion und Funktion, insbesondere von
Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und
Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen,
Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und
Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellen
b) Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwer-
ken unterscheiden und darstellen
c) Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen
durchführen
d) Maßnahmen der Flussregelung durchführen
7 
e) Regelungsbauwerke herstellen und unterhalten
f) Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und
Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und
ausbauen, Wasserhaltung betreiben
g) Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch-
führen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Ge-
fahren ergreifen
h) Bauwerke nach Aufgabenblättern überwachen
i) Bauwerksschäden feststellen und dokumentieren
k) Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien
überwachen
l) Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und
Dämmen durchführen, Schäden feststellen und mel-
den
 12
12 Herstellen, Kontrollieren
und Instandhalten von
Ufersicherungen und
Unterhaltungswegen
(§ 4 Nr. 12)
a) Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und
senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den An-
forderungen unterscheiden, herstellen und instand
halten
6 
b) Ufertreppen herstellen und instand halten
c) Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und
instand halten
d) Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssiche-
rung durchführen
 3
13 Durchführen von Maß-
nahmen zur Pflege und
Entwicklung von Ge-
wässern
(§ 4 Nr. 13)
a) Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durch-
führung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung
von Gewässern beachten
b) ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und
Unterhaltung von Gewässern und Auen berück-
sichtigen
c) Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht
trennen, Entsorgung veranlassen
d) Vegetation nach Arten und Funktionen unterschei-
den
e) Lebendbauweisen auswählen und einbauen
6 
f) Pflege- und Entwicklungspläne umsetzen
g) Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Ent-
wicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführen
h) durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden fest-
stellen und melden
i) Baumschäden feststellen und dokumentieren,
Sicherungsmaßnahmen ergreifen
 5
14 Herstellen, Kontrollieren
und Instandhalten von
Bauwerken für den Insel-
und Küstenschutz
(§ 4 Nr. 14)
a) Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küsten-
schutzes unterscheiden und darstellen
2 
b) Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbeson-
dere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen
und instand halten
c) Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbe-
sondere unter Berücksichtigung von Strand- und
Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen
von Dünen und Bepflanzungen, durchführen
 6
15Durchführen von Auf-
gaben der Bauüber-
wachung
(§ 4 Nr. 15)
a) Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen an-
wenden
b) Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leis-
tungen konrollieren
c) Bautagebücher führen
d) Tagesberichte kontrollieren
e) Baufortschritt prüfen und dokumentieren
f) Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen,
Baustofflieferungen überprüfen
 10
16 Durchführen von Unter-
haltungs- und Kontroll-
maßnahmen des Gewäs-
serbettes, Bezeichnen und
Sichern von Fahrrinne und
Fahrwasser
(§ 4 Nr. 16)
Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:
a) Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und
Fahrwassertiefe unterscheiden und anwenden
b) Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne
übertragen
4 
c) Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und
Fahrwasser durchführen und rechnergestützt doku-
mentieren
d) Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels
satellitengestützter Verfahren vornehmen
e) Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen,
insbesondere Baggerpläne erstellen und Bagger-
massen ermitteln sowie Geschiebezugabe berück-
sichtigen
 5
Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahr-
wasser:
f) Schifffahrtszeichen zuordnen
g) Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand
prüfen, warten und Mängel beseitigen
6 
h) schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, aus-
legen, auswechseln und einziehen
i) feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen
 3
17 Durchführen von ge-
wässerkundlichen Mes-
sungen
(§ 4 Nr. 17)
a) Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vor-
nehmen, Messwerte protokollieren
b) Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, war-
ten
3 
c) Abfluss- und Strömungsmessungen durchführen
d) hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammen-
hänge erläutern
 2
18 Durchführen von Maßnah-
men des Hochwasser-
schutzes sowie der Hoch
wasser- und Eisabwehr
(§ 4 Nr. 18)
a) Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz
unterscheiden, Vorschriften beachten
2 
b) bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutz-
deichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher
Anlagen mitwirken
c) Hochwasser- und Eismeldedienste durchführen
d) bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirken
e) Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte er-
stellen
f) Hochwasserschäden feststellen und melden
 4
19Führen von schwimmen-
den Fahrzeugen und Be-
dienen von schwimmen-
den Geräten
(§ 4 Nr. 19)
a) schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwen-
dungszweck unterscheiden
b) schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwenden
c) Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von
Wasserfahrzeugen anwenden
5 
d) Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge
führen
e) Taue und Drahtseile verwenden
  
f) Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln  2
20 Betreiben und Unterhalten
von Talsperren, Speichern
und Rückhaltebecken
(§ 4 Nr. 20)
a) Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden 2 
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen
und warten
c) bei der Vorbereitung und Durchführung von Maß-
nahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Stand-
sicherheit mitwirken
 3
21 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 21)
a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder
Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
2*) 
b) Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und
bei Ausführung durch Dritte anwenden
c) Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand
von Vorgaben prüfen
d) Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentie-
ren
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen und Arbeitsergebnissen beitragen
f) Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden
zum wirtschaftlichen Handeln anwenden
 3*)

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.