Auf Grund des §
3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des §
6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des §
12 des
Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code | Erzeugnisse |
ex 0102 | Schlachtrinder, lebend |
ex 0102 | Kälber zur Weitermast |
ex 0102 | Zuchtrinder |
ex 0201 | Rinder geschlachtet, in ganzen oder halben Tierkörpern sowie in Vierteln |
ex 0104 | Schlachtschafe, lebend |
ex 0104 | Zuchtschafe |
ex 0204 | Schafe, geschlachtet, in ganzen Tierkörpern |
ex 0103 | Schlachtschweine, lebend |
ex 0103 | Ferkel |
ex 0103 | Zuchtschweine |
ex 0203 | Schweine, geschlachtet, in ganzen Tierkörpern oder in Hälften |
Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, Zuchtschweine und Zuchtschafe zur Vermehrung bestimmte Tiere aus leistungsgeprüften Beständen, deren Identität gesichert ist.
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis auf jährlich
- a)
- 2.000 Schlachtrinder,
- b)
- 2.000 Schlachtkälber,
- c)
- 5.000 Schlachtschafe,
- d)
- 20.000 Schlachtschweine,
- e)
- 20.000 Ferkel,
- f)
- 2.000 Kälber zur Weitermast,
- g)
- 2.500 Zuchtrinder,
- h)
- 2.500 Zuchtschweine,
- i)
- 1.000 Zuchtschafe;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse
- a)
- aus Schlachttieren auf jährlich 4.000 Schlachtvieheinheiten. Dabei entsprechen einer Schlachtvieheinheit ein Schlachtrind oder drei Schlachtkälber oder vier Schlachtschweine oder zehn Schlachtschafe. Werden in eine Gruppe verwandter Erzeugnisse aus Schlachttieren Ferkel, Kälber zur Weitermast, Zuchttiere oder eine Kombination dieser Erzeugnisse einbezogen, so erhöht sich die Mindesterzeugungsmenge nach Satz 1 jeweils um die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i genannten Mengen;
- b)
- aus Zuchttieren auf jährlich 2.500 Zuchtvieheinheiten. Dabei entsprechen einer Zuchtvieheinheit ein Zuchtrind oder zwei Zuchtschweine oder fünf Zuchtschafe;
- c)
- aus Tieren einer Art auf die für Schlachttiere in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d genannten Mengen.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der in §
1 bezeichneten Art auf jährlich jeweils ein Viertel der in §
2 Abs. 1 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.