(1)
1Die Anlieferungsmilch ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in §
1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen.
2Werden Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen, ist der vom Abnehmer zugrundegelegte Umrechnungsfaktor in der Milchgeldabrechnung auszuweisen.
(2) 1Abweichungen des Fett- und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch des einzelnen Milcherzeugers vom Monatsdurchschnitt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. 2In die in Absatz 1 genannte Milchabrechnung ist zudem Folgendes aufzunehmen:
- 1.
- der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers und der Preis für diese Anlieferungsmilch,
- 2.
- die Höhe der Zu- und Abschläge nach Satz 1 und die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit sowie
- 3.
- der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 4,0 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert.
(3) 1Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für gekühlte Anlieferungsmilch der Klasse 1. 2Dieser Preis ist im Abrechnungsmonat zu kürzen
- 1.
- Einstufung in Klasse 2 um mindestens 2 Cent/kg,
- 2.
- bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Untersuchungsergebnis dieses Monats um 5 Cent/kg und
- 3.
- bei Überschreitung des Zellgehaltswertes von 400.000 je cm³ im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate und im Abrechnungsmonat, wobei bei mehreren monatlichen Untersuchungen ebenfalls das geometrische Mittel zu bilden ist, um mindestens 1 Cent/kg.
3Werden in zwei Untersuchungen nach dem Monat der Einstufung in eine Klasse Ergebnisse erreicht, die einer qualitativ höheren Klasse entsprechen, so können die Abzüge der höheren Klasse angewendet werden.
(4)
1Andere als die in §
1 genannten oder in Landesvorschriften nach §
6 Nr. 2 zusätzlich festgelegten Gütemerkmale können durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden, soweit sie für den Abnehmer von Bedeutung sind.
2Sie sind in der Milchgeldabrechnung gesondert auszuweisen.
3Sonstige Zu- und Abschläge sind ebenfalls gesondert auszuweisen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098