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§ 13 - DWD-Gesetz (DWDG k.a.Abk.)

G. v. 10.09.1998 BGBl. I S. 2871; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 97-2 Wetterdienst
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§ 13 Evaluierung



1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) spätestens nach Ablauf des Jahres 2028 evaluieren. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.



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Frühere Fassungen von § 13 DWD-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2642
aktuellvor 25.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 DWD-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DWDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2642
Artikel 1 1. DWDGÄndG
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Evaluierung". 2. § 4 wird wie ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „ § 13 Evaluierung". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ... des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur." 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Evaluierung Das Bundesministerium ... Geodateninfrastruktur." 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Evaluierung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Artikel 1 2. DWDGÄndG Änderung des DWD-Gesetzes
... durch die Wörter „des Innern und für Heimat" ersetzt. 7. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ...