§ 9a - Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)

neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 9a


§ 9a hat 3 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. 2Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023

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Frühere Fassungen von § 9a SeeAufgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
aktuell vorher 03.12.2015Artikel 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 319 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9a SeeAufgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a SeeAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAufgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... der Schifffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden, 3. nach § 1 Nummer ...
§ 9c SeeAufgG (vom 03.12.2015)
... nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen ...
§ 15 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... verweist, 3. einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1 , auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
 
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Zitat in folgenden Normen

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
§ 4 HinSchG Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
... Abschnitt D Nummer 8 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz und den aufgrund der §§ 9, 9a und 9c des Seeaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Beschwerden, die die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... Infrastruktur" ersetzt. 6. In § 9c wird die Angabe „§§ 9 bis 9b" durch die Angabe „§§ 9 und 9a" ersetzt. 7. § 12 ... 9c wird die Angabe „§§ 9 bis 9b" durch die Angabe „§§ 9 und 9a " ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 9a bis 9c und 11" durch die Wörter „§§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den ... Wörter „§§ 9a bis 9c und 11" durch die Wörter „§§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14" ersetzt. b) In Absatz 2 ... 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den §§ 11, 13 Absatz 2 Satz 1, den §§ 22 ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 1 SeeVerkRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... 1 Nr. 7" ersetzt. 9. In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 bis 9b" durch die Angabe „§ 7a oder §§ 9 bis 9b" ersetzt.  ... die Angabe „§§ 9 bis 9b" durch die Angabe „§ 7a oder §§ 9 bis 9b" ersetzt. 10. Nach § 9d wird folgender neuer § 9e ... Nummer 1 wird die neue Nummer 1b. cc) In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 9a Satz 1" durch die Angabe „§ 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1" ... „§ 9a Satz 1" durch die Angabe „§ 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) die Angabe „Absatzes ...

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 2 SeeArbGEG Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
... 2 Absatz 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 und des § 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 319 9. ZustAnpV Seeaufgabengesetz
... 2 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, Abs. 4a und 6, § 9a Satz 1, §§ 11 und 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 2 2. SchifffRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... 3, 4 und 5, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 Satz 1, Absatz 4a und 6, § 9a Satz 1 , § 9e Absatz 2 Satz 7, in den §§ 11, 13 Absatz 2 Satz 1, in § 14 Absatz 2 Satz ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Schiffsvermessungsverordnung (SchVmV)
V. v. 05.07.1982 BGBl. I S. 916, 1169; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Eingangsformel SchVmV
... Grund der §§ 9a und 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in ...


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