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§ 2 - Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (6. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1305; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7843-1-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 2



(1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genannten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge für den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrechnung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der Preis frei Eingang Schlachtstätte verringert wird (Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Transportkosten, Versicherungskosten, sonstige Vorkosten), angegeben werden. Die Angabe darf jedoch nur erfolgen, soweit die Vorkosten dem abrechnenden Betrieb tatsächlich entstanden sind.

(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder sonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor der Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in den Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben, welche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder sonstige Vorsorge gedeckt werden.

(3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in Euro je Schlachtkörper anzugeben.

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Zitierungen von § 2 6. ViehFlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 6. ViehFlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ViehFlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 6. ViehFlGDV
... sind, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...