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Verordnung über Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh (Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1305; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7843-1-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 1



(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben

1.
dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des Schlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und das Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten Schlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unverwischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen;

2.
das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen nach § 3 Abs. 5 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - festzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen. Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Die Inhaber aller in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich zu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung mit den Lieferanten

1.
für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben; falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt wird, ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch anzugeben;

2.
für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben.

Der Preis frei Eingang Schlachtstätte ist der je Kilogramm Schlachtgewicht an den Lieferanten für das angelieferte Tier gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer, ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3 zugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung nach Lebendgewicht.


§ 2



(1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genannten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge für den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrechnung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der Preis frei Eingang Schlachtstätte verringert wird (Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Transportkosten, Versicherungskosten, sonstige Vorkosten), angegeben werden. Die Angabe darf jedoch nur erfolgen, soweit die Vorkosten dem abrechnenden Betrieb tatsächlich entstanden sind.

(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder sonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor der Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in den Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben, welche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder sonstige Vorsorge gedeckt werden.

(3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in Euro je Schlachtkörper anzugeben.


§ 3



(weggefallen)


§ 4



Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inhabern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die Inhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrechnungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunterlagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des gelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handelsklasse zu enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des Schlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.


§ 5



Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 8 des Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß Schlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

2.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder

3.
Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfertigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1 oder 2 aufbewahrt.


§ 6



(Inkrafttreten)