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§ 3 - Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (6. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1305; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7843-1-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 3



(weggefallen)

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Zitierungen von § 3 6. ViehFlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 6. ViehFlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ViehFlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 6. ViehFlGDV
... zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer, ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3 zugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung nach ...