Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (6. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1305; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7843-1-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
| |

§ 1



(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben

1.
dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des Schlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und das Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten Schlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unverwischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen;

2.
das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen nach § 3 Abs. 5 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - festzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen. Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Die Inhaber aller in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich zu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung mit den Lieferanten

1.
für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben; falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt wird, ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch anzugeben;

2.
für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben.

Der Preis frei Eingang Schlachtstätte ist der je Kilogramm Schlachtgewicht an den Lieferanten für das angelieferte Tier gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer, ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3 zugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung nach Lebendgewicht.



 

Zitierungen von § 1 6. ViehFlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 6. ViehFlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ViehFlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 6. ViehFlGDV
... In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genannten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge für den Absatzfonds ...
§ 4 6. ViehFlGDV
... Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inhabern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die Inhaber ...
§ 5 6. ViehFlGDV
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß Schlachtkörper rechtzeitig und in der ... und in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, ...