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§ 4 - Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (6. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1305; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7843-1-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 4



Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inhabern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die Inhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrechnungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunterlagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des gelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handelsklasse zu enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des Schlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.



 

Zitierungen von § 4 6. ViehFlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 6. ViehFlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ViehFlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 6. ViehFlGDV
... über die Abrechnung oder eine Ausfertigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1 oder 2 ...