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§ 15 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz



(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.

(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist; er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 15 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 3 SGuSRÄndG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „ § 15 Absatz 2 " ersetzt. 3. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 15 Absatz 2 Satz 2 " ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. der ...