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§ 41 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 41 Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinarverfahren



Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.

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