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§ 48 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 48 Vollstreckender Vorgesetzter



(1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Disziplinarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstreckung. Andere Dienststellen sollen um die Vollstreckung nur dann ersucht werden, wenn der Soldat sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.

(2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder andere Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt sind, auf Ersuchen des Wehrdisziplinaranwalts zu vollstrecken.



 

Zitierungen von § 48 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 135 WDO Durchführung der Vollstreckung
... Wehrdisziplinaranwalt den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, im Fall des § 48 Abs. 1 Satz 3 eine andere Dienststelle. (2) Die Vollstreckung der Kürzung der ...