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§ 57 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 57 Verjährung der Vollstreckung



Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.



 

Zitierungen von § 57 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung (WDODV 1999)
V. v. 26.03.1999 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch § 3 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809
§ 1 WDODV 1999 Dienstbezüge und Wehrsold
... und der Auslandsverwendungszuschlag. (2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 57 und 58 der Wehrdisziplinarordnung sind alle dem Soldaten auf Grund seines Dienstverhältnisses ...