§ 57 Verjährung der Vollstreckung
Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung (WDODV 1999)
V. v. 26.03.1999 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch § 3 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809
§ 1 WDODV 1999 Dienstbezüge und Wehrsold ... und der Auslandsverwendungszuschlag. (2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 57 und 58 der Wehrdisziplinarordnung sind alle dem Soldaten auf Grund seines Dienstverhältnisses ...
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