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§ 89 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 89 Ladungen



Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der Bekanntgabe des Termins ist dem Soldaten die Ladung auszuhändigen. Frühere Soldaten und andere Personen werden unmittelbar geladen.

 
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Zitierungen von § 89 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 137 WDO Umfang der Kostenpflicht
... dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89 ) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren, 3. die während ...