Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz
- 1.
- der Name oder die Rechtsform des Unternehmens,
- 2.
- das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
- 3.
- die Anschrift des Sitzes oder einer Niederlassung oder
- 4.
- der Name oder die Anschrift des Unternehmers (bei einer Gesellschaft eines vertretungsberechtigten Organs, etwa eines Gesellschafters oder Geschäftsführers, bei einer Genossenschaft eines Vorstandsmitglieds, bei einer Erbengemeinschaft eines Miterben, bei einem Minderjährigen eines gesetzlichen Vertreters) oder einer zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person oder die Stellung einer dieser Personen im Unternehmen,
so hat der Unternehmer dies der Lizenzbehörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Macht nach Auffassung der Lizenzbehörde die Änderung eine Berichtigung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren Abschriften dieser unverzüglich vorzulegen.
§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 1a. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 05.05.2008 BGBl. I S. 794