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§ 1 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz



(1) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Behörde, die für die Erteilung von Gemeinschaftslizenzen nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) zuständig ist (Lizenzbehörde). Örtlich zuständig ist die Lizenzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.

(2) Für die Gemeinschaftslizenz gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

1.
§ 3 Abs. 3a (Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bei der Erteilung von weiteren Ausfertigungen der Erlaubnis),

2.
(weggefallen)

3.
§ 3 Abs. 5a (Anhörung),

4.
§ 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist,

5.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte) und

6.
§ 21a (Aufsicht).

Die §§ 9, 11 und 16 Abs. 1 und 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) gelten entsprechend.

(3) Die Lizenzbehörde ist zuständig für die Prüfungen und Entscheidungen gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92.

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