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§ 4 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-13 Güterbeförderung
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§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der

1.
Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und

2.
die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Genehmigung hinreichend genutzt wird.

Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt. Im laufenden Kalenderjahr erteilte CEMT-Jahresgenehmigungen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt.

(2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbständiger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.

(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

1.
§ 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),

2.
§ 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und

3.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn

1.
sie drei Monate nicht genutzt wurde oder

2.
der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbestimmungen oder Verwendungsvoraussetzungen der CEMT-Genehmigung verstößt.

Im Fall des Satz 1 Nr. 2 kann vor Ablauf von zwei Kontingentsjahren, die auf das Jahr folgen, in dem die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist, ein Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung nicht genehmigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 480 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 480 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
...  3. § 3 Abs. 5a (Anhörung), 4. § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des ...
§ 5 GüKGrKabotageV Fahrtenberichtheft
... Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Darin sind die dort ...
§ 7 GüKGrKabotageV CEMT-Umzugsgenehmigung
... Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf Jahre. Zuständige ...
§ 7a GüKGrKabotageV Verwendung der CEMT-Genehmigung
... von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution erteilten CEMT-Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden ... Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit ...
§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008)
... nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 480 9. ZustAnpV Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
...  In § 4 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den ...


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