§ 22 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 22 Kernbereichsschutz


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.

(2) 1Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. 2Die Löschung ist zu protokollieren. 3Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(3) 1Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. 2Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 3Die Löschung ist zu protokollieren. 4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts G. v. 19. April 2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 22 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 28 BNDG Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle (vom 01.01.2024)
... diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche Stelle darf diese ...
§ 32 BNDG Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen (vom 01.01.2022)
... Übrigen finden § 19 Absatz 5 und 9, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 entsprechende Anwendung. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit ...
§ 42 BNDG Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes (vom 01.01.2024)
... Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2, 4. der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und 5. der Übermittlung von Daten nach den §§ 11d ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
...  § 21 Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen § 22 Kernbereichsschutz § 23 Anordnung § 24 Eignungsprüfung ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
... sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.  ... 9. Die §§ 19 bis 21 werden die §§ 6 bis 8. 10. § 22 wird § 9 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ ... „§§ 6 und 7" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 22 " durch die Angabe „§ 9" ersetzt. c) Dem Absatz 4 wird folgender ... Person zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren. § 22 Kernbereichsschutz (1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen ... diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche Stelle darf diese ... Im Übrigen finden § 19 Absatz 5 und 9, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 entsprechende Anwendung. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der ... Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2, 4. der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und 5. der Übermittlung von Daten nach § 29 Absatz 8 ...


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