Änderung § 18 BNDG vom 01.01.2022

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§ 31 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 18 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen


(Text neue Fassung)

§ 18 Verfahrensregeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten


vorherige Änderung

Für die Übermittlung von Informationen nach den §§ 23 und 24 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.



Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 10 und 11 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.




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