(1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmungen des Übereinkommens ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuches im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen
- 1.
- bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der erstmaligen Erteilung die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 2.
- bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der Erneuerung die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;
- 3.
- bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(3) An Stelle der Prüfung von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 des Übereinkommens durch die zuständige Behörde können Prüfungen auch durch eine nach der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.
(5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach Absatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Absatz 3 stehen einer Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach diesem Gesetz gleich, soweit
- 1.
- die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt und
- 2.
- keine Erleichterungen oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 BinSchAbfÜbkAG (vom 25.09.2013) ... ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten. (2) Die nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 1c Absatz 4, ... nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 1c Absatz 4, zuständige Behörde und die innerstaatliche Institution im Sinne des Artikels 9 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. BinSchAbfÜbkAGÄndG ... Landes." 3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, ... jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle, vorzunehmen. § 1c (1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von ... ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten. (2) Die nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 1c Absatz 4, ... nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 1c Absatz 4, zuständige Behörde und die innerstaatliche Institution im Sinne des Artikels 9 ...
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147