Der Ausbildungsberuf Automobilkaufmann/Automobilkauffrau wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
-
Berufsbildung,
- 1.3
-
Betriebsorganisation,
- 1.4
-
Personalwirtschaft,
- 1.5
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.6
-
Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
bürowirtschaftliche Abläufe,
- 2.3
-
Information und Kommunikation,
- 2.4
-
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
- 2.5
-
Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,
- 2.6
-
Datenschutz und Datensicherheit;
- 3.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 3.1
-
Betriebs- und Branchenkennzahlen,
- 3.2
-
Buchführung,
- 3.3
-
Kostenrechnung,
- 3.4
-
Kalkulation,
- 3.5
-
Statistik;
- 4.
- Markt und Vertrieb:
- 4.1
-
Vertriebsbeziehungen,
- 4.2
-
Fahrzeuge,
- 4.3
-
Einkauf und Beschaffung,
- 4.4
-
Lagerwirtschaft,
- 4.5
-
Marketing,
- 4.6
-
Vertrieb;
- 5.
- Finanzdienstleistungen:
- 5.1
-
Finanzierung,
- 5.2
-
Versicherungen,
- 5.3
-
zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;
- 6.
- Serviceleistungen:
- 6.1
-
Kundendienst,
- 6.2
-
Gewährleistungen,
- 6.3
-
amtliche Fahrzeugüberwachung,
- 6.4
-
technischer Kundendienst, Werkstatt,
- 6.5
-
Teile und Zubehör,
- 6.6
-
betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes;
- 7.
- betriebsspezifische Dienstleistungen.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Flottenmanagement,
- 2.
- Kommunikationseinrichtungen,
- 3.
- Fahrzeugvermietung.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrundegelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 erlaubt.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Vertriebs- und Serviceleistungen, Finanzdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Vertriebs- und Serviceleistungen:
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling zwei komplexe praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht sowie Arbeitsabläufe markt- und zielorientiert unter Beachtung technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, koordinieren und durchführen kann. Dabei soll er dispositive und wirtschaftliche Anforderungen berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Markt und Vertrieb,
- b)
- Serviceleistungen,
- c)
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
- 2.
- Prüfungsbereich Finanzdienstleistungen:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling eine komplexe praxisbezogene Aufgabe bearbeiten und dabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren, Finanzdienstleistungen vergleichen sowie Lösungsmöglichkeiten ausarbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Finanzierungen,
- b)
- Versicherungen,
- c)
- zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 4.
- Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten kundenorientierte Kommunikation, Produkte und Dienstleistungen bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist das Einsatzgebiet gemäß §
3 Abs. 2 zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er Gespräche kundenorientiert und situationsbezogen führen und betriebliche Leistungen anbieten kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Vertriebs- und Serviceleistungen sowie Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
BGBl. I 1998, S. 1156 - 1158
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis d,
- 1.2
-
Berufsbildung, Lernziele a und b,
- 1.3
-
Betriebsorganisation, Lernziel a,
- 1.5
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.6
-
Umweltschutz
- 2.1
-
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
- 2.2
-
bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis e,
- 2.5
-
Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,
- 2.6
-
Datenschutz und Datensicherheit,
- 4.1
-
Vertriebsbeziehungen, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.4
-
technischer Kundendienst, Werkstatt
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
- 4.2
-
Fahrzeuge, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.5
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.6
-
Umweltschutz
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.5
-
Teile und Zubehör
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 4.3
-
Einkauf und Beschaffung, Lernziel a,
- 4.4
-
Lagerwirtschaft,
- 4.6
-
Vertrieb, Lernziel a,
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.5
-
Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,
fortzuführen.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Berufsbildung, Lernziel c,
- 1.4
-
Personalwirtschaft
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
- 2.3
-
Information und Kommunikation, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
Kundendienst,
- 6.2
-
Gewährleistungen,
- 6.3
-
amtliche Fahrzeugüberwachung,
- 6.6
-
betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
Arbeitsorganisation, Lernziele e und f,
- 2.2
-
bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziel g,
- 2.3
-
Information und Kommunikation, Lernziel d,
- 2.4
-
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 1.6
-
Umweltschutz
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
Vertriebsbeziehungen, Lernziele d bis f,
- 4.2
-
Fahrzeuge, Lernziel c,
- 4.3
-
Einkauf und Beschaffung, Lernziele b bis h,
- 4.5
-
Marketing, Lernziele a bis g,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 2.2
-
bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziel f und h,
- 2.4
-
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.5
-
Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
-
Buchführung,
- 3.3
-
Kostenrechnung, Lernziele a bis c,
- 3.4
-
Kalkulation, Lernziele a bis d,
- 3.5
-
Statistik
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele e und f,
- 2.5
-
Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele c bis g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.6
-
Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.6
-
Vertrieb, Lernziele b bis i,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel g,
- 3.4
-
Kalkulation, Lernziel e,
- 4.2
-
Fahrzeuge, Lernziele d bis f,
- 4.3
-
Einkauf und Beschaffung, Lernziele i und k,
- 4.5
-
Marketing, Lernziele h bis m,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
Information und Kommunikation,
- 2.4
-
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
- 2.5
-
Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.
- Finanzdienstleistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
Information und Kommunikation,
- 2.5
-
Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 7.
- betriebsspezifische Dienstleistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.5
-
Marketing, Lernziele g bis m,
fortzuführen.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
Betriebsorganisation, Lernziele b bis f,
- 3.1
-
Betriebs- und Branchenkennzahlen,
- 3.3
-
Kostenrechnung, Lernziele d bis g,
- 3.4
-
Kalkulation, Lernziel f,
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.5
-
Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,
- 3.4
-
Kalkulation, Lernziele a bis e,
- 3.5
-
Statistik
fortzuführen.