Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

Verordnung über die Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit mit der Förderung von Berufsbildungszentren für Datenverarbeitung aus Bundesmitteln (DV-Berufsbildungszentren-Verordnung - DVBBiZentrV k.a.Abk.)

V. v. 31.05.1972 BGBl. I S. 872; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 03.06.1972; FNA: 810-1-12 Arbeitsförderung
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Eingangsformel
§ 1 Beauftragung der Bundesagentur
§ 2 Umfang der Förderung
§ 3 Berlin-Klausel
§ 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 791), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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§ 1 Beauftragung der Bundesagentur


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bundesagentur für Arbeit wird die Aufgabe übertragen, im Rahmen des Zweiten Datenverarbeitungsprogramms der Bundesregierung Aufbau, Erweiterung und Ausstattung von Berufsbildungszentren für Datenverarbeitung auch aus Bundesmitteln zu fördern. Die Förderung kann sich auch auf die aufgrund von Mietverträgen überlassenen notwendigen Datenverarbeitungsanlagen erstrecken.

(2) Die Bundesregierung kann für die Förderung Richtlinien erlassen.

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§ 2 Umfang der Förderung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Umfang der Förderung nach § 1 Abs. 1 richtet sich nach der Höhe der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugewiesenen Haushaltsmittel.


Text in der Fassung des Artikels 445 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 3 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.



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