Auf Grund des § 3 Abs. 5 des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 791), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Der Bundesagentur für Arbeit wird die Aufgabe übertragen, im Rahmen des Zweiten Datenverarbeitungsprogramms der Bundesregierung Aufbau, Erweiterung und Ausstattung von Berufsbildungszentren für Datenverarbeitung auch aus Bundesmitteln zu fördern. Die Förderung kann sich auch auf die aufgrund von Mietverträgen überlassenen notwendigen Datenverarbeitungsanlagen erstrecken.
(2) Die Bundesregierung kann für die Förderung Richtlinien erlassen.
Der Umfang der Förderung nach §
1 Abs. 1 richtet sich nach der Höhe der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugewiesenen Haushaltsmittel.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.