§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
1Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach
§ 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach
§ 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
2Die
§§ 356,
357 und
357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
3Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist
§ 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 3 VerbrRRLUG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes ... die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)" gestrichen. 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Form und Inhalt des ... externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen. § 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 ... zum Bürgerlichen Gesetzbuche" ersetzt und wird die Angabe „(§ 4 )" gestrichen. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die ...
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