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§ 2 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und

1.
die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,

2.
eine vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,

3.
ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgeleistet hat oder

4.
eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat.

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