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Unterabschnitt 1 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 2 Künstliche Besamung

Unterabschnitt 1 Lehrgänge

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und

1.
die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,

2.
eine vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,

3.
ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgeleistet hat oder

4.
eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat.


§ 3 Lehrinhalte



(1) Der Lehrgang dauert mindestens sechs Wochen. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie einschlägige Rechtsvorschriften;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;

3.
Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;

4.
Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;

5.
Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt der Nummer 3 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.

(3) In dem Lehrgang kann ein Schwerpunkt für die Besamung einer oder mehrerer Tierarten gebildet werden. Wird ein Schwerpunkt für die Besamung nur einer Tierart gebildet, so kann die Dauer des Lehrgangs bis auf vier Wochen gekürzt werden.


§ 4 Abschlußprüfung



(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Tierarzt und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellt.

(3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den Fällen des § 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.

(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich mitzuteilen.