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§ 3 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 3 Lehrinhalte



(1) Der Lehrgang dauert mindestens sechs Wochen. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie einschlägige Rechtsvorschriften;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;

3.
Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;

4.
Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;

5.
Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt der Nummer 3 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.

(3) In dem Lehrgang kann ein Schwerpunkt für die Besamung einer oder mehrerer Tierarten gebildet werden. Wird ein Schwerpunkt für die Besamung nur einer Tierart gebildet, so kann die Dauer des Lehrgangs bis auf vier Wochen gekürzt werden.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierZGLehrgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZGLehrgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierZGLehrgV Abschlußprüfung
... erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete. (4) Hat der Prüfungsteilnehmer die ... daß er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den Fällen des § 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.  ...